Im ersten Halbjahr 2019 nahm die deutsche Musikindustrie insgesamt 783,2 Millionen Euro ein. Dies geht aus dem Halbjahresreport 2019 des Bundesverbandes Musikindustrie hervor.
Wachstumstreiber und umsatzstärkstes Format ist das Audio-Streaming, bei dem ein Zuwachs um 27,7 % erfolgte.
Der Anteil des Digitalgeschäftes am Gesamtumsatz betrug in den ersten sechs Monaten 66 % und teilte sich wie folgt auf:
Das physische Geschäft ging um 11 % zurück und erreicht damit nur noch 34 % des Gesamtumsatzes. Die Einnahmen aus dem Verkauf von CDs gingen um 11,7 % zurück. Der Verkauf von Vinyl-Alben legte um 7,4 % zu und erreichte einen Anteil von 4,4 % des Gesamtumsatzes.
Der Umsatz aus Musikverkäufen hat nach Angaben des Bundesverbandes Musikindustrie im Jahre 2015 erstmals seit 2009 wieder über 1,5 Milliarden Euro gelegen. Der BVMI teilte weiter mit, dass sich eine hohe Wachstumsdynamik beim Streaming gezeigt hat, denn hier wurde nach den Hochrechnungen ein Zuwachs um 96,6% erreicht.
Über Audio-Streaming wurden bereits 13,8% des Gesamtumsatzes generiert; mit Downloads 15,7% (dies entspricht einem Rückgang von 2,6%). Der Umsatz bei physischen Musikverkäufen – also CD, Schallplatte, DVD, Bluray- ging insgesamt zurück und macht 69,1% des Gesamtumsatzes aus. Vinyl legt jedoch erneut zu (Wachstum: 32,2%) und ist für 3,3% der Umsätze verantwortlich.
Seit dem Jahr 2014 wird Streaming bereits bei den Offiziellen Deutschen Single-Charts berücksichtigt. Ab 5. Februar 2016 wird Musik-Streaming auch Einfluss auf die Offiziellen Deutschen Album-Charts haben: In die Wertung werden dann nicht nur die Tonträger-Verkäufe und Downloads einfließen, sondern auch über 30-sekündige Streams aus bezahlten Premium-Angeboten. Die GfK Entertainment erhält Daten der folgenden Streaming-Anbieter: Apple Music, Deezer, Google Play Music, Juke, Microsoft Groove, Napster, Qobuz, Spotify und WiMP/Tidal.
Die Daten aus der Streaming-Nutzung sollen dann ferner in die Compilation-Charts, HipHop-Charts, Schlager-Charts, Comedy-Charts, Klassik-Charts und Jazz-Charts einfließen.
Auf dem Vormarsch: Streaming
Haben Sie juristischen Fragen zum Thema „Streaming“? Streaming-Anwalt steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!
Werden Sie Markentiger-Fan oder folgen Sie mir auf Twitter.
Bereits in einem früheren Beitrag hatte ich darauf hingewiesen, dass ab Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung das beanstandete Verhalten auch tatsächlich einzustellen ist. Bei einer Abmahnung wegen der unerlaubten Nutzung eines Lichtbildes darf dieses nicht mehr zugänglich gemacht werden. Hierzu reicht es jedoch nicht aus, das Foto lediglich von der Webseite herunterzunehmen. Es ist komplett vom Server zu entfernen, so dass es auch über einen Direktlink nicht mehr aufrufbar ist.
Das AG Bochum hatte einen Fall zu entscheiden, bei der eine Webseitenbetreiberin keine „rückstandsfreie“ Entfernung einer pdf-Datei vorgenommen hatte.
Dem Rechtsstreit war eine Abmahnung vorausgegangen: Ein selbständiger Fotograf hatte ein Lichtbild auf der Internetplattform pixelio.de eingestellt; das Foto durfte nur unter Urhebernennung genutzt werden. Die Webseitenbetreiberin verwendete dieses Foto unter Verstoß gegen die pixelio-Nutzungsbedingungen innerhalb eines Programmheftes auf einer Unterseite als pdf-Datei. Nach Abmahnung entfernte sie zwar die pdf-Datei von der Unterseite – nicht jedoch vom Server – und gab eine Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch ab.
Da die Datei über einen Direktlink nach wie vor auffindbar war, verlangte der Kläger eine Vertragsstrafe, deren Höhe er auf 3.100,00 EUR bestimmte. Die Beklagte war hiermit nicht einverstanden; eine gerichtliche Klärung wurde erforderlich.
Kleine Ursache – große finanzielle Folgen
Das Amtsgericht Bochum entschied am 19.11.2015 zum Aktenzeichen 83 C 185/15, dass
sowie
Die Vertragsstrafenhöhe ist grundsätzlich so zu bemessen, dass sie geeignet ist, eine ausreichende abschreckende Wirkung zu entfalten und den Verletzer von weiteren Verletzungshandlungen abzuhalten. Ferner hat sie sich daran zu orientieren, welches Entgelt bei einer regulären vertraglichen Nutzung erzielbar gewesen wäre. Der Kläger hatte angegeben, dass er Lizenzen für die Nutzung seiner Fotos ohne Urhebernennung zu einem Einzelpreis von 790,00 EUR vergebe.
Werden Sie Markentiger-Fan oder folgen Sie mir auf Twitter.
In einem von mir für den Urheber vor dem Amtsgericht Halle/ Saale zum Aktenzeichen 91 C 420/14 geführten Rechtsstreit wurde mit Urteil vom 03.02.2015 bestätigt, dass der Streitwert für die unberechtigte Nutzung eines Fotos aus der Pixelio-Datenbank mit 6.000,00 EUR anzusetzen ist. Konkret ging es um die Verwendung eines Lichtbildes auf einer Unternehmenswebseite, obwohl für die Aufnahme lediglich eine Lizenz zur rein redaktionellen Nutzung eingeräumt worden war. Auch war keine Urhebernennung oder Quellenangabe durch den Nutzer erfolgt.
Im Rahmen der Schadensschätzung zog das Gericht ferner als Grundlage die MFM-Tabelle heran.
Aus den Urteilsgründen:
„…
1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 225,00 € gemäß §§ 97 Abs. 2, 72 Abs. 1 und 2, 19 a UrhG zu.
Ob der streitgegenständlichen Fotografie urheberrechtlicher Schutz als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG zukommt, kann dahinstehen, da diese als einfaches Lichtbild jedenfalls dem Leistungsschutz nach § 72 UrhG unterfällt.
Der Kläger ist Urheber bzw. Lichtbildner des streitgegenständlichen Fotos, da er dieses selbst aufgenommen hat.
…
Der Beklagte hat die Fotografie unstreitig von der Internetplattform www.pixelio.de heruntergeladen und auf der Startseite der von ihm betriebenen Internetseite … eingestellt. Diese kommerzielle Nutzung verletzt das ausschließliche Recht des Klägers, das streitgegenständliche Foto öffentlich zugänglich machen zu können (§ 19 a UrhG). Selbst wenn man vom Zustandekommen eines wirksamen Lizenzvertrages zwischen den Parteien und von der wirksamen Einbeziehung sämtlicher Nutzungsbedingungen des Lizenzvertrages (des Lizenzvertrages für die rein redaktionelle Nutzung) ausgeht, so wäre die vom Beklagten tatsächlich vorgenommene Nutzung des Bildes durch diese Vertragsbedingungen nicht gedeckt.
Der aus Anl. K4 ersichtliche Lizenzvertrag gestattet – nach Auffassung des Gerichts eindeutig – nur die redaktionelle, nicht die kommerzielle Nutzung des streitgegenständlichen Bildes und die vom Beklagten praktizierte Nutzung auf der Startseite seiner kommerziellen Firma ist – nach Auffassung des Gerichts ebenso eindeutig – kommerzieller Natur. Die Eindeutigkeit der Unterscheidung zwischen redaktioneller Nutzung einerseits und kommerzieller Nutzung andererseits in den Nutzungsbedingungen von Pixelio folgt schon daraus, dass unter Ziffer 5 optisch durch Unterstreichung und Fettdruck besonders hervorgehoben der Lizenzvertrag für eine rein redaktionelle Nutzung einerseits sowie der Lizenzvertrag für eine redaktionelle und kommerzielle Nutzung andererseits alternativ gegenübergestellt sind.
Würde man – entgegen der Auffassung des Gerichts – von keiner klaren Unterscheidbarkeit dieser beiden Nutzungsarten ausgehen, so müsste von einer Teilnichtigkeit des beabsichtigten Lizenzvertrages ausgegangen werden, die zur Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts führt (§ 139 BGB). Denn offenkundig würden Nutzer, die sich für den Lizenzvertrag für die rein redaktionelle Nutzung entscheiden, einen solchen Vertrag nicht abschließen, wenn ihnen klar wäre, dass sie damit einen Zahlungsanspruch der Gegenseite begründen oder auch nur möglicherweise begründen. Beide Rechtsauffassungen – Zustandekommen eines Lizenzvertrages für die rein redaktionelle Nutzung entsprechend den Vertragsbedingungen gemäß Anl. K4 einerseits und Nichtigkeit des beabsichtigten Vertrages andererseits – führen zu dem Ergebnis, dass die vom Beklagten praktizierte Nutzung nicht von der Einwilligung des Klägers gedeckt sein konnte. Die von dem Beklagten praktizierte Nutzung war daher rechtswidrig.
Der Beklagte hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt diese Rechtswidrigkeit auch erkennen können. Soweit der Beklagte – zuletzt mit dem nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 04.02.2015 – die in Anl. K2 enthaltenen Passagen auf der Internetseite von Pixelio für eine bewusste Irreführung der Nutzer hält, die bereits in der Absicht zur Generierung von Schadensersatzansprüchen verfasst worden sei, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht.
Die zitierten Formulierungen „………“ machen ausreichend deutlich, dass die kostenlose Verwendung der Bilder gerade nicht bedingungslos möglich ist, sondern eben nur im Rahmen der Nutzungsbedingungen. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hätte daher geboten, diese Bedingungen zu lesen. Dabei wäre selbst einem flüchtigen Leser die grundsätzliche und durch Fettdruck hervorgehobene Unterscheidung zwischen kommerzieller und nicht kommerzieller Nutzung aufgefallen. Der vom Beklagten vorgenommene rechtswidrige Eingriff in die Rechte des Klägers aus § 19 a UrhG an dem streitgegenständlichen Bild ist daher fahrlässig und somit schuldhaft im Sinne von § 97 UrhG erfolgt.
Der Höhe nach steht dem Kläger ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 225,00 € zu.
…
Die von dem Kläger zur Bemessung seines Schadensersatzanspruches herangezogenen Bildhonorar-Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing stellt eine hinreichende Grundlage für die richterliche Schadensschätzung dar. Die MFM-Tabelle für 2013 enthält im Abschnitt „Online-Nutzungen, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Online-Shops (Werbung/PR/Corporate Publishing)“ Honorarsätze für die Nutzung von Lichtbildern im Rahmen gewerblicher Internetpräsentationen. Danach beträgt der Tarif für die Nutzung auf einer Homepage für die Dauer von bis zu drei Monaten 225,00 €.
Bei der Verwendung des Lichtbildes „…“ durch den Beklagten ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich dabei nicht lediglich um einen Schnappschuss handelt, sondern um eine Fotografie, die nachträglich am Computer bearbeitet worden ist. Die Zeugin … hat bestätigt, dass eine Überarbeitung durch den Kläger erfolgt ist. Weiterhin hat der Beklagte das Bild unstreitig mindestens über einen Zeitraum von drei Monaten kommerziell genutzt, ohne dabei den Urheber und bzw. die Bildquelle zu nennen. Das Gericht hält daher den vom Kläger zugrunde gelegten Betrag in Höhe von 225,00 € für angemessen.
2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Aufwendungen gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 a.F. UrhG in Höhe der geltend gemachten 480,20 € zu. Eine „Deckelung“ der Abmahnkosten der Höhe nach gem. § 97 Abs. 2 a.F. kommt nicht in Betracht, weil die in Rede stehende Rechtsverletzung nicht „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ erfolgt ist. Der Kläger war berechtigt, Rechtsanwaltsgebühren für die vorgerichtliche Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs nach einem Gegenstandswert von 6.000 € geltend zu machen. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Abmahnung bestehen nicht. Sie bezeichnet das beanstandete Verhalten – Nutzung des Bildes „…“ auf der Startseite der Internetseite des Beklagten entgegen den Nutzungsbedingungen von PIXELIO – hinreichend genau.
Dass der Kläger die Anwaltskosten nicht gezahlt hat, ist für die Geltendmachung des Zahlungsanspruches unbeachtlich. Der Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten ist nach § 250 Abs. 2 BGB auch ohne weitere Fristsetzung in einen Geldersatzanspruch übergegangen, da der Beklagte eindeutig die Zahlung verweigert hat (Palandt, 73. Aufl. § 250 Rn. 2). Er hat mit seinem Schreiben vom 07.10.2013 eine Zahlung strikt abgelehnt.
Der Kläger hat in der Klageschrift zudem den Honoraranspruch dargelegt. Eine Rechnungserstellung nach § 10 RVG ist nicht erforderlich, da diese Regelung nur im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant gilt.
…“
Urheberrechtliche Abmahnungen sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden
Der Beklagte legte gegen dieses Urteil des Amtsgerichts Halle Berufung ein.
In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Halle am 29.10.2015 (Aktenzeichen 4 S 2/15) nahm dieser nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Berufung jedoch zurück.
Falls auch Sie von Fotoklau, Grafik- oder Contentdiebstahl betroffen sind, zögern Sie nicht, mit mir Kontakt aufzunehmen!
Werden Sie Markentiger-Fan oder folgen Sie mir auf Twitter.
Markentiger auf Google Currents abonnieren.
Dreh- und Angelpunkt einer Abmahnung im Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht ist die Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Die sogenannte Wiederholungsgefahr wird außergerichtlich durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt.
Wenn ein Webseitenbetreiber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, in der er sich verpflichtet, den vom Abmahner beanstandeten Inhalt nicht mehr auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, ist es jedoch nicht ausreichend, dass der Inhalt nur vom eigenen Server gelöscht wird. Er hat sicherzustellen, dass die beanstandeten Passagen, Fotos usw. nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Zum „Internet“ gehört jedoch auch der Cache von Suchmaschinen. Hierzu hat das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 29.01.2015 zum Az. 13 U 58/14 u.a. ausgeführt:
„Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. September 2012 – 6 U 58/11, juris Rn. 22 ff.; KG Berlin, Urteil vom 27. November 2009 – 9 U 27/09, juris Rn. 29 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2000 – 6 W 61/99, juris Rn. 4; in Bezug auf den Provider: Köhler in Köhler/Bornkamm, a. a. O, § 12 Rn. 6.7). Dazu gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen (so auch KG Berlin, Urteil vom 27. November 2009, a. a. O., juris Rn. 31). Dem Schuldner obliegt es dabei, zu überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste dieser Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.“
Fotos müssen bei Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen Urheberrechtsverletzung aus „dem Internet“ entfernt werden
Offengelassen hat das OLG Celle in dieser Entscheidung, ob eine Prüf- und Löschungspflicht auch bei anderen Suchmaschinen wie z.B. Yahoo oder Bing sowie bei Internet-Archiven besteht:
„Soweit teilweise darauf abgestellt wird, dass mangels entgegenstehender Anhaltpunkte der Schuldner nicht (sämtliche oder wenigstens die wichtigsten) Suchmaschinen daraufhin überprüfen (lassen) muss, ob dort noch die alte Seite gespeichert ist, sondern sich darauf verlassen kann, dass diese laufend ihren Datenbestand aktualisieren (OLG Köln, Beschluss vom 25. April 2007 – 6 W 40/07, juris Rn. 9; Brüning in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a. a. O., Vorb. zu § 12 Rn. 308; Hess in jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 231), stellt dies eine Frage der Zumutbarkeit dar. Der Senat kann dabei dahingestellt bleiben lassen, ob neben Google weitere Suchmaschinen auf die Aufrufbarkeit kontrolliert werden müssen, da der Beklagte hier bereits die Abfrage bei Google unterlassen hat.“
Absolute Rechtssicherheit kann der Unterlassungsschuldner also nur dann erreichen, wenn er vor Abgabe der Unterlassungserklärung eine Löschung der beanstandeten Inhalte aus dem Cache der gängigen Suchmaschinen bewirken kann. Alternativ dazu kann er auch versuchen, mit dem Unterlassungsgläubiger überein zu kommen, dass eine eingeschränkte Unterlassungserklärung (die sich nur auf die eigene Webseite bezieht) ausreichend ist.
Zögern Sie nicht Kontakt mit mir aufzunehmen, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben. Die ungeprüfte Abgabe von vorgefertigten Unterlassungserklärungen oder die unbefangene Kontaktaufnahme zu den abmahnenden Kanzleien kann zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
Werden Sie Markentiger-Fan oder folgen Sie mir auf Twitter.
Markentiger auf Google Currents abonnieren.
Wenn Kunst kommerziell erfolgreich wird, hören und sehen auch andere Kulturschaffende ganz genau hin. Der von Kristina Bach komponierte, von Helene Fischer interpretierte und am 29. November 2013 veröffentlichte Titel „Atemlos durch die Nacht“ war und ist kommerziell erfolgreich.
Nun wurde bemerkt, dass die Passage „Ohoo, ohoo“ des Refrains sich verdächtig nach „Ohoo, Ahaa“ des 1973 erschienenen Klassikers „Ein Festival der Liebe“ (komponiert von Jack White und interpretiert von Jürgen Marcus) anhören soll.
§ 24 Abs. 2 UrhG verbietet die Entnahme von Melodien, die erkennbar einem neuen Werk zugrunde gelegt werden. Wann aber liegt eine Melodie im Sinne von § 24 Abs. 2 UrhG vor?
Der BGH meint,
es „muß sich der individuelle ästhetische Gehalt in der Melodie selbst, das heißt in einer in sich geschlossenen und geordneten Tonfolge, ausdrücken.“ (BGH, Urteil vom 03.02.1988 zu I ZR 143/86 „Fantasy“).
Ob eine Tonfolge eine ausreichende schöpferische Eigentümlichkeit besitzt, ist nach der Auffassung der mit musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise zu beurteilen (BGH, Urteil vom 26.09.1980 zu I ZR 17/78 „Dirlada“).
Alles also eine Frage des Einzelfalls. Für die aufgeschlossenen Verkehrskreise gibt es zum Mitraten noch das von Rosanne Cash interpretierte Werk „Land of Dreams“ aus dem Jahre 2012.
Werden Sie Markentiger-Fan oder folgen Sie mir auf Twitter.
Markentiger auf Google Currents abonnieren.
Mit Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 30.04.2014 zum Aktenzeichen 7 O 1088/13 (nicht rechtskräftig) wurde das Land Sachsen-Anhalt auf Unterlassung sowie Schadensersatz in Höhe knapp 8.000,00 EUR wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt.
Ein bei dem Land beschäftigter Lehrer hatte von einem Händler von Filmen für den Schulunterricht 36 DVDs zur Ansicht bestellt. Die Filme zu den Themen Wasser, Strom, Sinnesorgane usw. fanden offenbar Gefallen und so kopierte der Lehrer diese für den Bestand der Kreismedienstelle und schickte die originalen DVDs wieder zum Händler zurück.
Das Landgericht Magdeburg entschied, dass für diese Urheberrechtsverletzungen des Lehrers (der in einem Strafverfahren deswegen bereits zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde) das Land haften muss.
Link zur Pressemitteilung des Landgerichts Magdeburg vom 14.05.2014
Werden Sie Markentiger-Fan oder folgen Sie mir auf Twitter. G+ geht natürlich auch.
Markentiger auf Google Currents abonnieren.
Gegenwärtig sind nach Mitteilung der Kanzlei GGR Rechtsanwälte und der Kanzlei Hoesmann die ersten Abmahnungen wegen Streaming eingetroffen. Update: Bei Kollegen Ferner und bei Kollegen Vetter liegen zwischenzeitlich ebenfalls Abmahnungen vor und auch bei mir laufen die ersten Anfragen auf. Es scheint sich also tatsächlich um eine Abmahnwelle zu handeln.
Konkret geht es um den Vorwurf, dass der Anschlussinhaber ein Werk (aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung) des Schweizer Unternehmens The Archive AG über die Internetplattform redtube.com angesehen haben soll. In dem von der Kanzlei Urmann und Collegen versandten Abmahnschreiben soll die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz gefordert worden sein. Dieser soll mit insgesamt 250,00 EUR beziffert sein.
Erste Streaming-Abmahnungen!
Wie die Ermittlung der IP-Adresse erfolgt sein soll, ist bislang ebenso unbekannt wie der Beschluss des LG Köln gem. § 101 Abs. 9 UrhG. Dieser ist den Abmahnungen offenbar nicht beigefügt.
Bislang ist umstritten, ob das Betrachten eines Films via Streaming eine Urheberrechtsverletzung darstellt oder nicht. Ich hatte mich bereits im Jahre 2011 zum Streaming im Zusammenhang mit der Umgehung von Länderbeschränkungen auf Streaming-Portalen geäußert.
Wegen der derzeit noch ungeklärten Rechtslage sollten diese Abmahnungen durchaus ernst genommen werden.
Werden Sie Markentiger-Fan oder folgen Sie mir auf Twitter. G+ geht natürlich auch.
Markentiger auf Google Currents abonnieren.
Lange gab es keinen Beitrag von mir in diesem Blog. Ich wollte und muss mich einmal wieder melden. Aber nicht mit einem juristischen oder zumindest unterhaltsamen Beitrag wie sonst.
Heute geht es um etwas Ernstes. Es geht um Wasser: Hochwasser und Drängwasser. Und es geht darum, was Wasser anrichten kann.
Hier bei mir in Barby fließen Elbe und Saale zusammen. In diesem Jahr führten beide Flüsse gleichzeitig Hochwasser, das dann zusammentraf und sich saaleseitig staute. Es war klar, dass der Pegel des Hochwassers von 2002 überschritten werden würde, aber um wieviel und ob die Dämme dies aushalten würden, war unklar.
Das Markentiger-Mobil beim Sandsacktransport
Es wurden Sandsäcke gefüllt und geschleppt; es wurde gesichert und ausgelagert, was möglich war. Auch das Büro wurde auf Notbetrieb umgestellt, die EDV für einige Tage an einen hochwassersicheren Ort verbracht.
Buchhaltung
Am 9. Juni 2013 erreichte der Scheitelpunkt des Hochwassers Barby mit einem neuen traurigen Rekordwert von 7,62 m und übertraf damit den bisherigen Höchstwert von 7,33 m, der am 3. April 1845 gemessen wurde.
Das Wasser stieg noch auf 7,62 m
Blick vom Breite Tor in Richtung Klein Rosenburg/ Breitenhagen am 7. Juni 2013
Der Wasserstand von Elbe und Saale hat sich -zunächst- normalisiert. Die Folgen der Wassermassen werden die Menschen jedoch noch lange spüren: der Ortsteil Breitenhagen wurde aufgrund eines Deichbruches überflutet (zu einem Video); Barby hat mit dem Drängwasser zu kämpfen (ein Video gibt es hier), gegen das kein Deich schützt.
Werden Sie Markentiger-Fan oder folgen Sie mir auf Twitter. G+ geht natürlich auch. Markentiger auf Google Currents abonnieren.
Gestern Nachmittag stand wieder ein Termin in Lübben an. Der Dritte in dieser Sache (regelmäßige Leser kennen bereits die spektakuläre Reise zum ersten Termin und meinen kurzen Bericht vom zweiten Termin). Und zwar zur Beweisaufnahme.
Mittlerweile hat ein Dezernatswechsel stattgefunden und ein anderer Richter ist mit der Sache befasst. Zur Beweisaufnahme kam es nicht, weil die Zeugin nicht erschienen war. Also wieder umsonst viele Kilometer gefahren und Zeit verplempert.
Nächster Termin voraussichtlich im August (2013!) und nach einem weiteren Dezernatswechsel. Ich werde weiter berichten.
Hier gibt es die passende die Musik zum Fall.
Mittlerweile kenne ich die touristischen Höhepunkte von Lübben